Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, das ist allgemein bekannt. Wie kann es dann zu einer Steuernachzahlung führen? „Progressionsvorbehalt“ ist das Zauberwort. Wer das nicht kennt, sollte diese Zeilen kurz lesen.

Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung der Arbeitslosenversicherung, wie auch Arbeitslosengeld, um ein anderes Beispiel zu nennen.

Der Progressionsvorbehalt hat mit den progressiv ansteigenden Steuersätzen zu tun. Je höher das Einkommen ist, desto höher ist der Steuersatz prozentual.

Die Steuergesetze sehen vor, dass Lohnersatzleistungen bei der Feststellung des Steuersatzes berücksichtigt werden.

Wie daraus eine Steuernachzahlung entstehen kann, soll hier kurz erklärt werden.

Steuernachzahlung & Progressionsvorbehalt am Beispiel

Ein angestellter Single mit einem zu versteuernden Einkommen von 30.000 Euro hat einen Steuersatz von 19,36 % und muss 5.808 Euro Einkommensteuer zahlen.

Die hat er normalerweise mit der Lohnsteuer bezahlt.

Ein anderer angestellter Single hat wegen Kurzarbeit ein zu versteuernden Einkommen von 20.000 Euro, hat aber 5.000 Euro Kurzarbeitergeld erhalten.

20.000 Euro sind mit 14,25 % zu versteuern. Er hat also 2.850 Euro an Lohnsteuern bezahlt. Die 5.000 Euro steuerfreies Kurzarbeitergeld + die 20.000 Euro zu versteuerndes Einkommen betragen 25.000 Euro.

Diese sind jetzt der Ausgangspunkt für den Steuersatz, der für 25.000 Euro bei 17,8 % liegt.

Sein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro (nämlich ohne das Kurzarbeitergeld) muss also mit 17,8 % versteuert werden. 17,8 % von 20.000 Euro sind 3.560 Euro. Als Lohnsteuer wurden aber nur 2.850 Euro abgeführt.

Er muss also 710 Euro (3.560 – 2.850) nachzahlen.

Das ist ein einfaches Beispiel, ohne Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag, anderen Familienstand oder andere Einkünfte.

Es soll zeigen, dass Empfänger von Kurzarbeitergeld durchaus mit nennenswerten Steuernachzahlungen rechnen müssen und sich vielleicht Rat bei einem Steuerberater oder Lohnsteuerverein holen sollten.