Das klingt gut. Was passiert da? Kann man sich als Arbeitnehmer den ganzen Formularkram ersparen?
Arbeitgeber können für alle Arbeitnehmer, die im laufenden Jahr ununterbrochen lohnsteuerpflichtig beschäftigt waren, den Lohnsteuerjahresausgleich durchführen.
Ab 10 Arbeitnehmern sind sie sogar dazu verpflichtet, und die meisten machen das natürlich auch.
Steuerüberzahlung durch Sonderleistungen ausgleichen
Durch Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld werden die Nettogehälter in einzelnen Monaten durch unverhältnismäßig höhere Steuersätze verringert.
Verteilt man diese Sonderzahlungen auf das ganze Jahr, kommt es zu niedrigeren Steuersätzen und entsprechend niedrigeren Steuern.
Beim Jahresausgleich durch den Arbeitgeber werden der Jahresarbeitslohn zu Grunde gelegt und die entsprechenden Steuern berechnet. Diese werden mit den tatsächlich einbehaltenen Steuern verglichen, die in der Regel höher sind.
Der Differenzbetrag wird dem Arbeitnehmer mit dem Dezembergehalt ausgezahlt. Für alle, die außer Lohn oder Gehalt keine Einkünfte haben, ist das eine sehr gute Sache. Denn sie kommen schnell und unkompliziert an die überzahlten Steuern, auf die man sonst oft lange warten muss.
Trotzdem sollten sie prüfen, ob sie nicht noch weitere Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen kann.
Auch alle, die zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, haben den Vorteil, dass ein Teil der Einkommensteuererstattung mit dem Dezembergehalt ausbezahlt wird.
Allerdings könnten einzelne ein Interesse daran haben, dass der Lohnsteuerjahresausgleich bei ihnen nicht gemacht wird.
Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nicht in allen Fällen
Wenn z.B. andere Einkünfte da sind und dann mit einer Einkommensteuernachzahlung gerechnet werden muss.
Dann muss er seinen Arbeitgeber informieren, dass er diesen Ausgleich nicht wünscht. Damit sind wir bei einem der verschiedenen Fälle, in denen der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich nicht machen darf.
Andere Fälle sind z.B. Beispiel: Wenn Freibeträge zu berücksichtigen waren; Wenn nach den Steuerklassen V oder VI abgerechnet wurde; wenn im Laufe des Jahres Kurzarbeitergeld bezogen wurde.
Die genauen Tatbestände für solche Fälle sind im Einkommensteuergesetz unter § 42b Abs. 1 geregelt. Also – vielen bleibt der Formularkram erhalten.
Aber grundsätzlich sorgt der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber dafür, dass die meisten auf ein erhebliches Steuerguthaben nicht monatelang warten müssen.