In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Krankenversicherung einen bemerkenswerten Wandel unterzogen. Durch Zusatzleistungen in der Gesundheitsversorgung, besondere Serviceleistungen und die Möglichkeit individueller Tarifgestaltung wurde die GKV der privaten Krankenversicherung in vielen Bereichen angeglichen.

Seit dem 1. Januar 2015 können gesetzliche Krankenversicherungen ihre Beiträge, wenn auch in geringem Umfang, selbst festsetzen.

Neben dem vorgeschriebenen Grundbeitrag können sie bis zu einem Prozentsatz in Höhe von bis zu gegenwärtig 1,7 Prozent Zusatzbeiträge erheben, um ihre Kosten zu decken.

Die Zusatzbeiträge bewegen sich bei den meisten Krankenkassen um 1 %.

Alle gesetzlichen Krankenkassen müssen die Grundversorgung sicherstellen. Aber in der Gestaltung ihrer Zusatzleistungen sind sie frei. Sie können solche Leistungen verbessern und jederzeit auch zurückfahren.

Weil der Gesetzgeber den Krankenkassen bei den Leistungen und der Beitragsfestsetzung einen gewissen Spielraum eingeräumt hat, konnte, wenn auch in überschaubarem Rahmen, ein gewisser Wettbewerb unter den Krankenversicherungen entstehen.

Theoretisch ist durchaus möglich, dass eine Krankenkasse mit den umfassendsten Zusatzleistungen den geringsten Zusatzbeitrag erhebt und damit am günstigsten ist.

Versicherungsnehmer eröffnet sich die Möglichkeit, den Wettbewerb zu nutzen, und durch einen Vergleich der Leistungen und der Beitragssätze das individuell beste Versicherungsangebot abzuschließen.

Vergleichsportale bieten Tarifrechner für gesetzliche Krankenkassen an, die die Auswahl der passenden Krankenkasse erleichtern.

Gesetzliche Kündigungsrechte nach einer Mindestversicherungsdauer von in der Regel 18 Monaten und ein vorgesehenes jederzeitiges Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung oder Erstfestsetzung von Zusatzbeiträgen erleichtern den Wechsel in eine bessere gesetzliche Krankenkasse.

Zudem kann der Wechsel ohne Risiko vorgenommen werden, weil alle gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind Neukunden aufzunehmen und Vorerkrankungen keine Rolle spielen.

Definition

Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine solidarische Versicherung, deren Beiträge einkommensabhängig sind. Private Krankenversicherungen hingegen berechnen die Versicherungsprämie risikoabhängig und nicht nach dem Einkommen ihrer Versicherungsnehmer.

Die gesetzliche Krankenversicherung dient dem notwendigen Schutz gegen Krankheiten nach dem Sachleistungsprinzip.

Träger der GKV sind die Krankenkassen, die den Umfang des Versicherungsschutzes im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in Leistungskatalogen festlegen.

Die Krankenkassen gelten als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist im 5. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) näher geregelt.

Danach ist die GKV für Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Einkommen eine Pflichtversicherung.

Personen die der Versicherungspflicht nicht unterliegen haben im Prinzip ein Wahlrecht, wie sie ihre seit 2007 in Deutschland bestehende Krankenversicherungspflicht erfüllen.

Sie können sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern oder eine private Krankenvollversicherung wählen.

Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung

Die gesetzliche Pflichtversicherung besteht für Arbeitnehmer, deren Einkünfte Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigen.

Im Jahr 2019 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 60.750 Euro jährlich.

Daneben besteht die Versicherungspflicht für andere Berufsgruppen wie Auszubildende, Studenten, ALG I und II Bezieher, Landwirte oder Künstler. Seit 1996 können pflichtversicherte ihre Krankenkasse frei wählen.

Rentner müssen in der 2. Hälfte ihrer Lebensarbeitszeit mindestens 90 Prozent der Zeit pflichtversichert gewesen sein. Dann unterliegen sie der Pflichtversicherung.

Alle anderen Personengruppen können im Grundsatz freiwillig einer gesetzlichen Krankenkasse beitreten.

Beamte können neben der Beihilfe freiwillig einer gesetzlichen Krankenkasse beitreten. Zu den weiteren Personengruppen, die sich freiwillig gesetzlich krankenversichern können gehören unter anderem:

  • Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttoeinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze,
  • Personen, deren Familienversicherung erlischt,
  • Ausgeschiedene Kassenpatienten, die während 5 Jahren vor dem Ausscheiden 24 Monate ununterbrochen gesetzlich versichert waren oder unmittelbar vor dem Ende der Versicherungspflicht mindestens 12 Monate versichert waren,
  • Rentner, die die Voraussetzungen für die Rentner Krankenversicherung nicht erfüllen,
  • Studenten, die aus der Krankenversicherung für Studenten herausgefallen sind.

Die Entscheidung zwischen freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung und privatrechtlicher Versicherung ist vor allem für drei Personengruppen relevant:

  • Besserverdiener mit Einkünften über der Versicherungspflichtgrenze, Selbstständige und Rentner.
  • Arbeitnehmer mit Einkünften über der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Sind Arbeitnehmer nicht mehr pflichtversichert, bleiben sie Mitglied ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Wollen Sie sich freiwillig weiter versichern, brauchen sie nichts weiter zu unternehmen. Probleme können entstehen, wenn Arbeitnehmer sich für einen Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung entscheiden und zu einem späteren Zeitpunkt in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren möchten.

Der Grund für den Rückkehrwunsch ist häufig, dass die Versicherungsprämien für eine private Krankenversicherung mit der Zeit exorbitant steigen.

Eine Rückkehr ist nur möglich, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Arbeitslosigkeit wird also regelmäßig die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ermöglichen. Gleiches gilt für den Wechsel in einen schlechter bezahlten Job.

Die Voraussetzungen für eine Rückkehr zur gesetzlichen Krankenkasse können möglicherweise auch künstlich durch Veränderungen im Arbeitsvertrag, die nicht befristet sein dürfen, hergestellt werden. So kann die Arbeitszeit reduziert werden oder es kann ein geringeres Gehalt vereinbart werden.

Personen über 55 Jahre können nur in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, wenn sie in den letzten 5 Jahren wenigstens einen Tag gesetzlich versichert waren.

Selbstständige

Waren Selbstständige zuvor pflichtversichert oder familienversichert, muss spätestens drei Monate nach Beendigung der gesetzlichen Versicherung einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung stellen.

Für Selbstständige ist es nicht einfach, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, wenn sie sich zuvor für eine private Versicherung entschieden haben. Letztlich ist dies nur möglich, wenn die Selbstständigkeit als Haupttätigkeit aufgegeben wird.

Beispiele: der Selbständige wechselt in ein Angestelltenverhältnis und verdient weniger als die Versicherungspflichtgrenze oder er meldet sich arbeitslos nach Geschäftsaufgabe.

Bei der gegenwärtigen Struktur des Krankenversicherungssystems in Deutschland ist es für Selbstständige und Freiberufler meistens vorteilhafter, freiwillig einer gesetzlichen Krankenkasse beizutreten, als sich privat zu versichern.

Lücken im Versicherungsschutz können durch den Abschluss einer privaten Krankenzusatzversicherung ausgeglichen werden.

Infrage kommt eine Zusatzversicherung beispielsweise für die zahnärztliche Versorgung und für besondere Krankenhausleistungen. Außerdem kann eine Krankentagegeldversicherung sinnvoll sein.

Rentner

Rentner können unter bestimmten Umständen pflichtversichert sein oder sich freiwillig gesetzlich krankenversichern.

Die Pflichtversicherung nennt sich Krankenversicherung der Rentner. Versichert sind alle Rentner die in der 2. Hälfte ihres Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert waren.

Dabei ist gleichgültig, ob es sich um eine Pflichtversicherung oder um eine freiwillige Versicherung bzw. um eine Familienversicherung gehandelt hat.

Die Krankenversicherung der Rentner hat Beitragsvorteile. Mieteinnahmen, Einkünfte aus Kapitalvermögen und private Renten werden zur Berechnung des Beitrags nicht herangezogen.

Die gesetzliche Rente wird behandelt wie Arbeitseinkommen. Der Beitrag beträgt die Hälfte des Grundbeitrages zuzüglich von der Kasse erhobenen Zusatzbeiträge. Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) und Erwerbseinkommen werden mit dem vollen Beitragssatz belegt.

Eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung für Rentner ist möglich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

Die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse bestand bereits bei Renteneintritt.

Eine Krankenversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse bestand in den letzten 5 Jahren vor Renteneintritt für mindestens 24 Monate.

Unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft als Rentner bestand mindestens 12 Monate eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse.

Der Beitrag setzt sich immer aus dem vollen Grundbeitrag in Höhe von gegenwärtig 14,6 Prozent und dem Zusatzbeitrag zusammen. Dieser Beitrag wird auf alle Einkünfte erhoben.

Beiträge

Seit 2015 setzt sich der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung aus zwei Komponenten zusammen: dem gesetzlich festgesetzten Grundbeitrag  und einem Zusatzbeitrag.

Der Zusatzbeitrag wird von den Krankenkassen selbst festgesetzt. Er muss nicht erhoben werden, aber so gut wie alle gesetzlichen Krankenkassen verlangen einen Zusatzbeitrag, der gegenwärtig im Schnitt 1,0 Prozent beträgt.

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind demnach einkommensabhängig. Es gibt aber eine Beitragsbemessungsgrenze. Sie definiert den Höchstbetrag des Bruttoeinkommens, der zur Berechnung der Beiträge herangezogen werden kann. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt gegenwärtig bei  4.537,50 Euro monatlich.

Pflichtversicherte Arbeitnehmer, zahlen die Hälfte des Grundbeitrages (zurzeit also 7,3 Prozent) und den gesamten Zusatzbeitrag.

Personen, die nicht mehr der Pflichtversicherung unterliegen, aber freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, zahlen den gesamten Grundbeitrag sowie den Zusatzbeitrag. Zugrunde gelegt werden alle Einkünfte.

Allerdings gilt auch für freiwillig Versicherte die Beitragsbemessungsgrenze.

Darüber hinaus gibt es eine Mindestbemessungsgrenze. Sie beträgt gegenwärtig 968,33 Euro. Auf diesen Betrag wird der monatliche Beitrag berechnet, selbst wenn das Einkommen geringer ist.

Beiträge für freiwillig versicherte Selbstständige

Für freiwillig versicherte Selbstständige und Freiberufler gibt es einige Besonderheiten. Sie können zwischen dem normalen Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent und einem ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14 Prozent zuzüglich der jeweiligen Zusatzbeiträge wählen.

Der allgemeine Beitragssatz beinhaltet die Zahlung von Krankengeld ab der siebenten Krankheitswoche. Wird der ermäßigte Beitragssatz gewählt, entfällt dieser Anspruch.

Darüber hinaus gibt es Sonderregeln über die Bemessungsgrundlagen für hauptberuflich Selbstständige.

Grundsätzlich wird von der Beitragsbemessungsgrenze ausgegangen (gegenwärtig  4.537,50). Wird dieses Einkommen nicht erreicht, kann der Beitrag nach einem entsprechenden Nachweis (Einkommensteuerbescheid) angepasst werden.

Es gibt aber einen Mindestbetrag für die Beitragsbemessungsgrundlage, der aktuell bei 1.038,33 Euro liegt.

Ist das nachgewiesene Einkommen geringer als diese Mindestbemessungsgrenze, wird die Möglichkeit einer Beitragsentlastung eingeräumt.

Die Leistungen gesetzlicher Krankenkassen

Alle Krankenkassen erbringen dieselben Regelleistungen. Sie sind gesetzlich festgelegt und werden in Leistungskatalogen der GKG aufgeführt.

Gesetzliche Krankenversicherungen müssen nach Paragraf 12 SGB V dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen. Ihre Leistungen „dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“. Leistungen müssen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein“.

Bei der Festsetzung der Leistungskataloge geht es also nicht um eine wirklich optimale Gesundheitsvorsorge für die Kassenmitglieder.

Nicht das Beste wird gewährt, sondern lediglich das Ausreichende. Wer sich damit nicht zufriedengeben möchte, dem ist eine private Krankenzusatzversicherung zu empfehlen.

Die gewährten Leistungen sind bei allen Anbietern gesetzlicher Krankenversicherungen zu über 90 Prozent gleich und gewährleisten die Finanzierung der medizinischen Basisversorgung.

Die Kassen unterscheiden sich aber in manchen Zusatzleistungen. Diese Zusatzleistungen können in einigen Unterpunkten zusammengefasst werden:

Zusätzliche gesetzlich nicht vorgeschriebene Leistungen:

freie Krankenhauswahl, umfassendere Vorsorgeuntersuchungen, zusätzliche Impfungen, Schutzimpfungen für Auslandsreisen, bessere häusliche Krankenpflege erweiterter Anspruch auf Haushaltshilfen.

Zusätzliche Leistungen im Zahnbereich:

professionelle Zahnreinigung, Vergünstigungen bei Zahnersatz (Brücken, Inlays, Implantate). Kostenübernahme bei speziellen zahnärztlichen Behandlungen. Manchmal müssen Versicherte die von der GKV vorgegebenen Zahnärzte beauftragen.

Bonusprogramme:

Nichtraucherbonus, Bonus für die Einhaltung des Normalgewichts, Vorteilsprogramme für die Teilnahme an Gesundheitschecks, für die Durchführung jährlicher Zahnvorsorge, für die Einhaltung aller Schutzimpfungen, für die Teilnahme an den üblichen Krebsvorsorgemaßnahmen.

Der Arzt muss regelmäßig die Durchführung der geförderten Maßnahme in einem Bonusheft bestätigen.

Naturheilverfahren und alternative Medizin:

Förderung von homöopathischen oder osteopathischen Therapien. Nicht selten müssen diese Behandlungen durch einen zugelassenen Arzt erfolgen. Zudem ist die Kostenerstattung oft begrenzt.

Service- und Beratungsleistungen:

Medizinische Hotline, Vermittlung von Facharztterminen, elektronische Patientenquittung, Recht auf 2. ärztliche Meinung, Unterstützung bei Behandlungsfehlern.

Wahltarife:

Es gibt zwei unterschiedliche Formen, Tarife mit Selbstbehalt und solche, die eine Beitragsrückerstattung vorsehen, sofern bestimmte Leistungen in einem bestimmten Zeitraum nicht in Anspruch genommen werden.

Darüber hinaus gibt es Wahltarife für besondere Therapieeinrichtungen, besonderer Arzneimittel oder Wahltarife, die einen individuellen Krankengeldanspruch beinhalten. Die Mindestlaufzeit der Wahltarife beträgt ein Jahr bis zu drei Jahren.

Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht vollständig.

In der Regel beinhalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Informationsblättern der Krankenkassen genaue Aufzählungen und Listen, welche Leistungen und welche Zusatzleistungen erbracht werden.

Zusatzleistungen gelten oft nur für ein Jahr. Danach können gesetzliche Krankenkassen Änderungen und auch Kürzungen vornehmen. Deshalb kann es sinnvoll sein, wenn Versicherte sich für sie wichtige Zusatzleistungen garantieren lassen.