Genussscheine, das sind nicht unbedingt Wertpapiere, die einem Privatanleger in den Sinn kommen, wenn er einen bestimmten Geldbetrag anlegen möchte. In jüngerer Zeit werden sie allerdings von Marktteilnehmern vermehrt angeboten, sind aber auch ins Gerede gekommen.

Manche Berater wollen ihren Kunden weismachen, dass Genussscheine eine Alternative zum sicheren, gegenwärtig aber durch niedrige Zinsen gekennzeichneten, Festgeld oder Tagesgeld sein können, ohne die Risiken einer Aktienanlage eingehen zu müssen.

Wie wenig das im Einzelfall zutreffen kann, wurde zum Beispiel am Fall Prokon mehr als deutlich.

Genussschein Definition

Genussscheine sind Wertpapiere, die gesetzlich so gut wie nicht geregelt sind.

Die Emittenten haben bei der Ausgabe fast völlig freie Hand, was die Gestaltungsmöglichkeiten angeht.

Deshalb ist es gar nicht so einfach zu erklären, was Genussscheine eigentlich sind.

Genussscheine verbriefen ein bestimmtes Genussrecht. Meistens handelt es sich um einen Anspruch auf eine irgendwie definierte Geldleistung, es können theoretisch aber auch Ansprüche auf die Lieferung von Naturalien sein.

Genussscheine können als Inhaberpapiere, Namenspapiere oder Orderpapiere ausgegeben werden.

Emittenten können alle Unternehmen sein, unabhängig von der Rechtsform.

Ist eine Aktiengesellschaft Emittent, bedarf es der Zustimmung von 75 % des auf der Hauptversammlung anwesenden Kapitals. Die Aktionäre erhalten ein Bezugsrecht.

Genussscheine werden vornehmlich in Deutschland, aber auch in Österreich und in der Schweiz zur Kapitalbeschaffung für Unternehmen verwendet.

In anderen Ländern ist diese Form von Wertpapieren unbekannt. Soll Kapital ohne Stimmrecht beschafft werden, geschieht dies beispielsweise über Vorzugsaktien.

Verschiedene Formen

Es gibt Nominalpapiere und Quotenpapiere.

Letztere verbriefen einen prozentualen Anteil (Quote) am Gewinn oder am Liquidationserlös.

Nominalpapiere lauteten hingegen auf eine bestimmte Summe, einem Nennbetrag.

Darüber hinaus unterscheiden sich Genussscheine nach der Art der Ansprüche, die sie für den Inhaber verbriefen.

Verbriefte Ansprüche

In welcher Weise der Inhaber eines Genussscheins von den Erträgen eines Unternehmens profitiert, kann unterschiedlich geregelt werden.

Manche Genussscheine verbriefen einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung, andere auf einen Anteil am Liquidationserlös, wieder andere Genussscheine sehen die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages vor.

Immer sind das "Ob" und die Höhe der Ausschüttung, die in der Regel jährlich erfolgt, ertragsabhängig.

Manchmal sind Mindestverzinsungen vorgesehen. Oder wegen eines Verlusts ausgefallene Auszahlungen können im Jahr darauf nachgeholt werden, sofern das Unternehmen die Gewinnzone erneut erreicht.

Auch Sonderrechte sind möglich, werden aber sehr selten eingeräumt. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Bezugsrechte für Aktien oder das Recht der Umwandlung von Genussscheinen in Aktien.

Die Verzinsung des eingesetzten Kapitals geschieht oft nicht durch eine gesonderte Auszahlung, sondern durch einen Aufschlag auf den Kurs (sofern börsengehandelt).

Risikoklasse

Genussscheine werden im Allgemeinen der Risikoklasse drei zugeordnet.

In derselben Risikoklasse finden sich andere ertragreiche Wertpapiere wie zum Beispiel Aktien von europäischen Standardwerten, manche Rentenpapiere, Aktienfonds oder Mischfonds.

Wer in Papiere dieser Risikoklasse investiert, setzt auf wachstumsorientierten Kapitalaufbau und akzeptiert im Gegenzug eventuelle Kursverluste oder Verluste aus Währungsschwankungen.

Da Wertpapiere der Risikoklasse drei ganz überwiegend an der Börse gehandelt werden, ist es immer möglich, sie kurzfristig zu Geld zu machen.

Hohe Erträge werden aber nur bei langfristigem Anlagehorizont erzielt.

Prospektpflicht

In der Regel unterliegen Genussscheine der Prospektpflicht.

Dies ist auch ausgesprochen sinnvoll, denn die Emittenten haben bei der Ausgestaltung von Genussrechten fast jede Freiheit. Der Beschreibung aller konkreten Konditionen im Prospekt kommt daher für den Anleger besondere Bedeutung zu.

Von der Prospektpflicht gibt es aber Ausnahmen, zum Beispiel wenn die jährliche Ausgabe von Genussscheinen unter einem Gesamtwert von 100.000 € bleibt.

Unterschied zwischen Genussschein und stiller Beteiligung

Eine stille Gesellschaft setzt immer die Vereinbarung einer gemeinsamen Zweckverfolgung voraus.

Eine solche Vereinbarung fehlt bei einem in einem Genussschein verbrieften Genussrecht.

Allein die Hingabe von Kapital, die Gewährung von Rechten an den Kapitalgeber, Gewinnbeteiligungen oder die Beteiligung am Verlust reichen für eine solche Zweckgemeinschaft nicht aus.

Ob eine stille Gesellschaft gebildet wurde oder ob es sich nur um die Einräumung von Genussrechten handelt, ist eine Einzelfallentscheidung. Die Abgrenzung kann im konkreten Fall schwierig sein.

Sie ist beispielsweise für die Gewerbesteuer von Bedeutung.

Die Vergütung für einen stillen Gesellschafter zählt zum Gewerbeertrag und ist deshalb eine Einflussgröße für die Höhe der Gewerbesteuer.

Unterschied zu Aktien

Anders als Genussscheine verbriefen Aktien einen Bruchteil des Grundkapitals. Der Aktionär erwirbt ein Gesellschaftsrecht und wird Mitinhaber des betreffenden Unternehmens.

Er hat Stimmrechte, kann an Hauptversammlungen teilnehmen und bestimmt theoretisch die Gewinnverwendung und die Höhe seiner Dividende mit.

Hingegen gewähren Genussscheine als verbriefte Genussrechte keinerlei Mitwirkungsrechte, denn der Inhaber erwirbt keinen Anteil am Unternehmen.

Zwar gehören Genussscheine derselben Risikoklasse an wie die Aktien von Standardwerten, die Scheine haben aber geringere Kurschancen.

Während die Gestaltungsformen bei Aktien genau geregelt sind, gibt es für Genussscheine solche gesetzlichen Regeln nicht. Der Emittent ist deshalb in der Ausgestaltung relativ frei.

Kündigung und Verkauf von Genussscheinen

Wird ein Genussschein an der Börse gehandelt, kann er ohne formale Probleme gekauft oder verkauft werden. Der Handel erfolgt allerdings zu den aktuellen Kursen.

Häufig ist das Handelsvolumen (die Nachfrage) für einen bestimmten Genussschein allerdings gering. Dann kann es vorkommen, dass der Kurs unter den Nennwert des Scheins fällt, was für den Inhaber des Scheins Verluste bedeutet.

Nicht börsennotierte Genussrechte können nach den Regeln in den Vertragsbedingungen gekündigt werden. Möglich sind zwei Varianten.

Es gibt zeitlich begrenzte Scheine ohne Kündigungsrecht oder Scheine mit unbegrenzter Laufzeit, die vom Inhaber unter Berücksichtigung einer bestimmten Frist gekündigt werden können. Im Falle einer Kündigung wird in der Regel der Nennbetrag des Papiers erstattet.

Kündigen kann auch der Emittent. Die Einzelheiten sind ebenfalls vertraglich festgelegt und können im Prospekt nachgelesen werden.

Die Kündigung durch den Emittenten wird regelmäßig bei einem Schein mit unbefristeter Laufzeit vorgesehen sein.

Der Emittent wird von seinem Kündigungsrecht besonders dann Gebrauch machen, wenn die Kapitalbeschaffung anderweitig billiger und für den Emittenten möglich ist.

Ein Beispiel ist der Austausch von hoch verzinsten Genussrechten in billige Kredite während Niedrigzinsphasen. Natürlich setzt ein solcher Austausch die entsprechende Kreditwürdigkeit des emittierenden Unternehmens voraus.

Besteuerung von Genussscheinen

Laufende Erträge aus Genussscheinen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen der Abgeltungssteuer.

Veräußerungsgewinne unterliegen ebenfalls der Abgeltungssteuer, nach Auffassung des Finanzministeriums selbst dann, wenn die Scheine vor dem 31.12.2008 angeschafft wurden.

Als Veräußerungsgewinn wird grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten angesetzt.

Für das emittierende Unternehmen kann bei der Ausgabe von Genussrechten ein steuerlicher Vorteil entstehen, weil Gewinnausschüttungen auf Genussscheine anders als bei Aktien den Gewinn des Unternehmens schmälern.

Vorteile für das emittierende Unternehmen

Genussrechte gehören zur Gruppe des Mezzanine Kapitals, einer Mischform aus Eigenkapital und Fremdkapital.

Sieht der Genussschein eine Beteiligung des Anlegers vor, wird das durch die Ausgabe erlangte Kapital nach deutschem Recht definitiv als Eigenkapital behandelt.

In anderen Fällen bleibt es Fremdkapital, welches aber im Fall einer Insolvenz nachrangig berücksichtigt wird.

Dieses Fremdkapital wird als so genanntes wirtschaftliches Eigenkapital bezeichnet, wenn die Laufzeit des Scheins wenigstens fünf Jahre beträgt.

Wegen des Eigenkapitalcharakters sind Genussrechte für Unternehmen ein interessantes Instrument zur Kapitalbeschaffung.

Aus der Sicht des Kreditgebers steht das aus einem Genussrecht stammende Kapital immer gleichgültig, ob als Fremdkapital oder als Eigenkapital klassifiziert, wegen der Nachhaltigkeit dem Eigenkapital gleich. Dadurch wird der mögliche Kreditrahmen für Unternehmen erhöht.

Allerdings werden die Vorteile von Genussrechten seit einiger Zeit für manche Unternehmen durch internationale Bilanzierungsvorschriften eingeschränkt, nach denen das durch die Ausgabe von Genussscheinen erzielte Kapital immer als Fremdkapital anzusetzen ist.

Vorteile und Nachteile für Anleger

Ein Vorteil ist die Rendite. Sie ist gegenüber Anleihen oder auch Festgeld und Tagesgeld hoch.

Bei genauerem Hinsehen überwiegen aber eher die Nachteile.

Bei geringeren Kurschancen trägt der Anleger das gleiche Risiko wie ein Aktionär, ohne die gleichen Mitwirkungsrechte zu haben.

Das theoretische Totalverlustrisiko ist wegen der Nachrangigkeit im Insolvenzverfahren ähnlich hoch wie bei Aktien.

Neben diesem Haftungsrisiko besteht noch das Rückzahlungsrisiko, ohne dass es zum Totalverlust kommen muss.

Je nach vertraglicher Ausgestaltung kann ein während der Laufzeit eingetretener Verlust zu einer Minderung des Rückzahlungsanspruchs führen, selbst bei Zahlungsfähigkeit des Emittenten zum Laufzeitende.

Schließlich trägt der Anleger das Kündigungsrisiko, wenn der Emittent von einem vertraglich eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch macht, um sich günstiger woanders finanzieren zu können.

In Genussscheine investieren?

Für konservativ eingestellte und auf Sicherheit bedachte Anleger sind Genussscheine nicht geeignet.

Diese sind weder mit Tagesgeld noch mit Festgeld vergleichbar und Stellen zu diesen Anlageformen keine Alternative dar.

Risikobewusste Investoren sind unserer Meinung nach mit Aktien besser bedient. Soll in Genussscheine investiert werden, ist ebenso wie bei Aktien die Auswahl entscheidend.

Börsennotierte Genussscheine sind in der Regel vorzuziehen auch, wenn das Handelsvolumen gering ist.

Liegt keine Börsennotierung von, ist der Genussschein dem Grauen Kapitalmarkt zuzuordnen. Häufig besteht ein vermehrtes Liquidationsrisiko.

Ansonsten ist die konkrete Ausgestaltung des Genussscheins entscheidend. Wegen der Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten ist ein Blick in den Prospekt besonders wichtig.

Danach kann der Anleger entscheiden, ob der konkrete Genussschein für ihn die geeignete Geldanlage ist oder nicht.