Wer den Kursteil einer Tageszeitung studiert, findet hin und wieder Überraschendes. Der Kurs einer bestimmten Aktie ist um ein Vielfaches an Wert eingebrochen und das bei sonst positivem Börsenumfeld.

Ein nicht allzu häufig verwendetes Kürzel neben der Kursangabe gibt Aufschluss über den Grund: "ex SP".

Der angebliche Kurseinbruch ist auf einen Aktiensplit zurückzuführen. Es handelt sich um den ersten Kurs nach dessen Durchführung.

Was aber sind Aktiensplits? Welche Folgen haben sie für Anleger, die die betreffende Aktie im Depot haben? Und was muss der Anleger tun, wenn er von einem Aktiensplit Kenntnis erhält?

Definition: Was ist ein Aktiensplit?

Unter Aktiensplit versteht man die Vermehrung von bestehenden Aktien in einem bestimmten Verhältnis.

Aus einer "schweren" Aktie werden mehrere "leichte" Aktien. Diese leichten Aktien haben einen entsprechend dem Aufteilungsverhältnis geringeren Nominalwert.

Beispiel: Das A Unternehmen führt einen Aktiensplit im Verhältnis 1:1 durch. Aus einer Aktie werden jetzt zwei Aktien. Die ursprüngliche schwere Aktie kostete vor dem Split 120 €. Nach Durchführung halbiert sich mit dem Nominalwert der Kurs auf 60 €.

Ein Aktiensplit hat keine Veränderung des Eigenkapitals zur Folge. Das ist das charakteristische an dieser Maßnahme.

Anleger werden also weder ärmer, noch reicher. Allein die Anzahl der Aktien im Depot erhöht sich. Der Anteil am Unternehmen bleibt hingegen gleich.

Deswegen führt ein Aktiensplit zu keiner Kapitalverwässerung, anders als bei der Ausgabe von Berichtigungsaktien oder jungen Aktien nach einer Kapitalerhöhung, die eine Kapitalverwässerung zur Folge hat.

Der Emissionskurs junger Aktien liegt unter dem Börsenkurs der alten Aktien, sodass sich ein niedrigerer Durchschnittskurs ergibt.

Die dadurch für den Aktionär drohenden Kursverluste werden durch die Einräumung eines Bezugsrechts ausgeglichen.

Berichtigungsaktien werden im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ausgegeben.

Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden Gewinnrücklagen und offene Kapitalrücklagen in Grundkapital umgewandelt.

Dadurch ändert sich das Eigenkapital nicht in der Höhe wohl aber in seiner Zusammensetzung. Die Rücklagen werden zugunsten des Grundkapitals verringert.

Die Auswirkungen für den Anleger sind ähnlich wie bei einem Aktiensplit. Die Anzahl der Aktien erhöht sich, der Kurs der einzelnen Aktie sinkt entsprechend.

Der Anleger erhält entsprechend seinem Anteil am Unternehmen zusätzliche Gratisaktien (Berichtigungsaktien). Er hat also weder Vorteile noch Nachteile.

Ein Aktiensplit bedarf der Beschlussfassung auf der Jahreshauptversammlung unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt. Eine einfache Mehrheit reicht. Das Gegenstück zu einem Aktiensplit ist die Aktienzusammenlegung.

Aktiensplit in Deutschland

In Ländern wie den USA sind Aktiensplits seit langem gang und gäbe. In Deutschland waren sie in der Vergangenheit eher selten. Das hat sich seit der Einführung des Euro geändert. Zwei Gründe sind dafür ausschlaggebend.

Früher waren Nennbetragsaktien in Deutschland dominierend. Bei dieser Aktienart müssen streng genommen alle Urkunden ausgetauscht und auf den neuen Nennwert ausgestellt werden. Diesen Aufwand haben in der Vergangenheit viele Unternehmen gescheut.

Durch die Einführung elektronisch gesteuerter Aufbewahrungsmethoden und der Globalurkunde (Urkunde, in der das Bestehen beispielsweise von 100.000 Aktien über zehn Euro bescheinigt wird) ist das Verfahren deutlich vereinfacht worden.

Darüber hinaus nahmen viele Unternehmen die Euro Einführung zum Anlass, den nominellen Nennwert von in der Regel 50 € auf fünf Euro zu verringern oder die Aktien in nennwertlose Stückaktien umzuwandeln.

Hier einige Beispiele für Aktiensplits in Deutschland aus den letzten Jahren:

Im Jahr 2008 haben Eon (1:3), BASF (1:1) und Porsche Vz (1:10) Aktiensplit durchgeführt, 2011 neben anderen CTS Eventim (1:1), Springer (1:3) und Software AG (1:3), 2014 Fielmann (1:1), Fresenius (1:3), Merck (1:1) und Fuchs Petrolub (1:1).

SAP hat im Jahr 2000 im Verhältnis 1:3 gesplittet; Siemens 2001 im Verhältnis 1:2 und Beiersdorf 2006 im Verhältnis 1:3.

Nach einem Aktiensplit werden die Papiere unter der bestehenden Wertpapierkennung weiter an der Börse gehandelt, so jedenfalls die Regel.

Analyseinstrumente wie beispielsweise Langfristcharts werden an den Aktiensplit angepasst. Andernfalls würden sie die Performance der Aktie verfälschen, nämlich einen plötzlichen Kurseinbruch bei erhöhtem Handelsvolumen suggerieren.

Durch eine entsprechende Veränderung vergangener Daten und Handelsvolumina wird eine solche Verfälschung vermieden.

Die meisten Analyseprogramme besorgen die Anpassung automatisch. Aktiensplits werden im Aktienchart unter Angabe der Teilungsdaten gekennzeichnet bzw. in einer Fußnote erwähnt.

Auswirkungen für Unternehmen und Anleger

Aktiensplits dienen der Kurspflege. Gerade die Aktien profitabler, werthaltiger Unternehmen steigen mit der Zeit deutlich.

Kursgewinne sind sowohl für Anleger als auch für das Unternehmen vorteilhaft. Wird eine Aktie allerdings zu teuer, verringert dies die Verkehrsfähigkeit.

Mit einem Aktiensplit verbilligt sich die Aktie optisch. Vor allem Privatanleger müssen nicht mehr so viel investieren, um eine als ausreichend angesehene Aktienanzahl zu erwerben.

Anleger möchten nicht nur eine oder zwei Aktien eines bestimmten Unternehmens im Depot haben, sondern eben mehrere.

Sinnvollerweise möchten sie zukünftig in der Lage sein, mehrere Aktien desselben Unternehmens zukaufen oder einige Aktien aus dem Bestand verkaufen zu können.

Wenn aber schon eine Aktie 100.000 € kostet, ist das für viele Anleger nicht möglich.

Dass es sich hierbei keineswegs um ein abstraktes Beispiel handelt, zeigt die Aktie des Warren Buffett Unternehmens Berkshire Hathaway.

Sie kostet unterdessen ca. 222.000 $ (24. Februar 2015). Warren Buffett hat einen Aktiensplit bei dieser Kultaktie niemals durchgeführt. Es gibt aber unterdessen eine B Version, die "nur" ca. 148 $ kostet.

Die Erfahrung zeigt, dass sich nach einem Split das Handelsvolumen der betreffenden Aktie in vielen Fällen erhöht und der Börsenkurs dadurch tendenziell steigt. Sowohl Anleger als auch das Unternehmen selbst profitieren also von einem Aktiensplit.

Da die zusätzlichen Aktien automatisch in das Depot eingebucht werden, bringen Aktiensplits für Anleger keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich, vielleicht mit einer Ausnahme.

Bestehende Stop-Loss-Orders müssen natürlich gelöscht und gegebenenfalls dem neuen Kurs angepasst werden.

Die Löschung geschieht in der Regel durch die Depotbank automatisch. Um sicherzugehen, ist jedoch ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu empfehlen.

Zertifikate, Optionen, Knock-Out-Papiere

Um die Inhaber von Zertifikaten und Hebelprodukten nicht schlechter zu stellen als die Inhaber der Basiswerte, werden die Ausstattungsmerkmale entsprechend angepasst.

Bei Knock-Out-Papieren beispielsweise könnte durch den Aktiensplit andernfalls die Knock-Out Barriere erreicht werden, ohne dass die tatsächliche Wertentwicklung des Basiswerts dies rechtfertigt.

Im Einzelnen geht es zumeist um den Basispreis, die Barriere und das Bezugsverhältnis. Der Emittent berechnet zunächst den Quotienten aus der Anzahl der alten Aktien dividiert durch die Anzahl der neuen Aktien. Das Ergebnis wird als R-Faktor bezeichnet.

Basispreis sowie der Cap eines Discountzertifikats und die Barriere von Knock-Out-Papieren bzw. Bonuszertifikaten werden mit R multipliziert.

Das Bezugsverhältnis hingegen wird durch R dividiert. Durch die Anpassung der Ausstattungsmerkmale ändert sich der Geldkurs des Papiers in der Regel nicht.

Reverse Aktiensplit

Reverse meint umgekehrt. Ein Reverse Aktiensplit ist also nichts anderes als eine Aktienzusammenlegung.

Der englische Ausdruck dafür ist Reverse Split. Bei einer Aktienzusammenlegung wird die Anzahl der Aktien verringert, ohne dass sich das Eigenkapital des Unternehmens verändert.

Aktienzusammenlegungen dienen ebenso wie Splits der Kurspflege. Der Anlass ist nur ein anderer. Die an der Börse gehandelten Papiere sollen teurer erscheinen. Die Gründe für einen Reverse Aktiensplit sollten Anleger immer aufhorchen lassen.

Häufig wird zu einer solchen Maßnahme gegriffen, wenn die Aktie an der Börse unter dem Nennwert notiert. In solchen Fällen ist es nach deutschen Aktienrecht nicht möglich, neue Aktien zu emittieren. Die Aktienzusammenlegung soll dann Abhilfe schaffen.

Aktienkurse unter dem Nennwert oder auch nur besonders niedrige Kurse sind nicht unbedingt ein Beleg für die Qualität des dahinter stehenden Unternehmens.

Aufsehen hat der Reverse Aktiensplit der Commerzbank im April 2014 erregt. Der Begriff Aktienzusammenlegung wurde meist verschämt gemieden.

Zu diesem Zeitpunkt gehörte die Commerzbank nicht gerade zu den Spitzenbanken. Der Kurs lag bei etwa einem Euro.

Mit einer Aktienzusammenlegung im Verhältnis 10:1 wurde er optisch auf zehn Euro angehoben. Nach dem Reverse Split startete die Aktie in Frankfurt mit 10,78 € in den Handel.

Die Zusammenlegung war möglich, weil sonst die geplante Kapitalerhöhung mit einem Volumen von ca. 2,5 Milliarden € nicht möglich gewesen wäre.

Denn neue Aktien müssen nach dem Aktiengesetz mit einem Mindestbetrag von einem Euro ausgegeben werden. Das hätte knapp werden können, denn der ursprüngliche Aktienkurs vor der Zusammenlegung bewegte sich schon scharf an der ein Euro Grenze.

Dieser Fall des Reverse Aktiensplits zeigt beeindruckend, dass Aktienzusammenlegungen in den allermeisten Fällen ein Zeichen von Schwäche des dahinter stehenden Unternehmens sind.

Wie Aktiensplits setzen Aktienzusammenlegungen einen Beschluss der Hauptversammlung unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt voraus.

Steuerliche Behandlung

Ein Aktiensplit ist steuerlich neutral. Es entstehen keine Steuerlasten, jedenfalls solange die Wertpapierkennungen (ISIN oder WKN) unverändert bleiben.

Traurige Berühmtheit hingegen hat der Aktiensplit von Google im Jahr 2014 erlangt. Mit dem Aktiensplit vom April sollte der Kurs von ca. 1.200 € auf 600 € reduziert werden. Die vollzogene Maßnahme hatte aber ihre Besonderheiten.

Vor dem Aktiensplit gab es bei Google Papiere der Klasse A und Papiere der Klasse B. Die B Aktien werden von den beiden Gründern gehalten und sind mit dem zehnfachen Stimmrecht ausgestattet. Diese Konstruktion sorgte für eine Mehrheit der Gründer von 56 %.

Der Aktiensplit sollte natürlich nur bei den A Aktien durchgeführt werden. Dies hätte jedoch zu einem Verlust der Stimmrechtsmehrheit bei den Gründen geführt.

Deswegen verfiel Google auf die aus der Sicht der Gründer clevere Idee eine neue Aktiengattung C zu schaffen als stimmrechtslose Aktie.

Der Aktiensplit wurde nun in der Weise durchgeführt, dass die Anleger zusätzlich zu einer Aktie der Klasse A eine Aktie der Klasse C erhielten.

Zu allem Überfluss mussten die C-Aktien natürlich unter einer gesonderten Wertpapierkennung an der Börse laufen. Damit war die Mehrheit der Gründer gesichert. Deutsche Anleger hatten hingegen ein Steuerproblem.

Banken und wohl auch viele Steuerbehörden sahen in der Google-Operation eine Sachausschüttung (Sachdividende) mit den Anschaffungskosten null.

Die eingebuchten C-Aktien wurden als steuerpflichtiger Kapitalertrag angesehen und die Kapitalertragssteuer in der entsprechenden Höhe abgeführt.

Fraglos entspricht die Maßnahme Googles nicht den Anforderungen an einen klassischen Aktiensplit.

Dennoch spricht viel für eine Gleichbehandlung mit der Folge der Neutralität. Selbst die Finanzverwaltung scheint dieser Auffassung unterdessen zu folgen.

Betroffene Anleger konnten gegen die Kapitalertragssteueranmeldung der Banken Einspruch einlegen.

Sofern dies nicht erfolgt ist oder erfolglos geblieben ist, kann die zu viel erhobene Kapitalertragssteuer aus dem Google Aktiensplit im Rahmen der Einkommensteuererklärung korrigiert werden.

Dazu muss die Steuerfreiheit des Aktiensplits dargelegt und geltend gemacht werden. Lehnt die Finanzbehörde die Steuerfreiheit ab, bleiben Einspruch und gegebenenfalls Klage vor dem zuständigen Finanzgericht.

Dem Verfasser dieses Artikels ist nicht bekannt, welche Position die Finanzverwaltungen in Deutschland zur Frage des Google Aktiensplits unterdessen einnehmen bzw. ob es zu einer zwischenzeitlichen Klärung gekommen ist.

Betroffene sollten in jedem Fall einen Fachmann, Steuerberater oder Rechtsanwalt, zurate ziehen.