Nicht jede Aktie verbrieft dem Eigentümer die gleichen Rechte oder Pflichten. Es gibt sehr verschiedene Aktiengattungen und Aktienarten.
Unterschiede gibt es beispielsweise bei der Übertragbarkeit, dem Ausgabezeitpunkt, dem Stimmrecht der Aktionäre und vor allem auch bei der Gewinnbeteiligung.
Die Eigentümer mancher Aktientypen können gegenüber der Aktiengesellschaft anonym bleiben, in anderen Fällen werden persönliche Daten in bei der Aktiengesellschaft geführte Register eingetragen.
Was sind Aktien?
Aktien sind Wertpapiere, die den Bruchteil des Gesellschaftskapitals (Grundkapitals) verbriefen. Sie können von Aktiengesellschaften aber auch von Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) ausgegeben werden.
Der Eigentümer eines solchen Anteilsscheins wird Aktionär genannt.
Der Aktionär erwirbt nicht bloß ein Wertpapier, er wird vielmehr entsprechend des in der Aktie verbrieften Bruchteils Miteigentümer der Aktiengesellschaft.
Rechte und Pflichten
Daraus resultiert der Anspruch auf Gewinnbeteiligung in Form einer Dividende.
Darüber hinaus bestehen Mitwirkungsrechte wie beispielsweise das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrechte oder das Recht auf Auskunftserteilung. Unterschiedliche Aktiengattungen gewähren unterschiedliche Mitwirkungsrechte.
Mit dem Erwerb einer Aktie entsteht die Verpflichtung, den Preis wenigstens in Höhe des Anteils am Grundkapital zu entrichten.
Darüber hinaus gibt es die sogenannte Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen und in gewissem Umfang auch gegenüber Mitaktionären.
In Deutschland sind die Rechte und Pflichten, die mit Aktien verbunden sind, im Aktiengesetz ausführlich geregelt.
Erstausgabe und Erwerb von Aktien
Aktien werden in der Regel an der Börse gehandelt. Das ist jedoch nicht zwingend. Kleine Aktiengesellschaften oder Familienunternehmen, die als Aktiengesellschaft organisiert sind, verzichten häufig auf eine Börsenzulassung.
Die Erstausgabe oder die Ausgabe neuer Aktien einer bestehenden AG werden als Emission bezeichnet. Das ausgebende Unternehmen ist der Emittent.
Sollen die Aktien breit gestreut und an der Börse gehandelt werden, erfolgt die Preisfestsetzung entweder im Auktionsverfahren oder im Bookbuilding-Verfahren meist unter Zwischenschaltung einer Investmentbank. Außerdem gibt es das sogenannte Festpreisverfahren.
Der Preis muss wenigstens dem Wert des verbrieften Anteils am Grundkapital entsprechen.
Das ist entweder der Nennwert der Aktie oder bei Stückaktien der auf die Aktie entfallende prozentuale Anteil am Grundkapital. Ein Ausgabepreis unter pari ist also verboten, während über pari erlaubt ist und die Regel darstellt.
Aktiengattungen
Unterscheiden sich Aktien in den verbrieften Rechten und Pflichten des Aktionärs, spricht man gemeinhin von Aktiengattungen.
Von Aktienarten oder Aktientypen spricht man hingegen, wenn alle Rechte und Pflichten gleich sind, die verschiedenen Aktien sich aber in anderer Hinsicht unterscheiden.
Im Wesentlichen gibt es zwei Aktiengattungen: Stammaktien und Vorzugsaktien. Eine Form der Vorzugsaktie ist die stimmrechtslose Vorzugsaktie.
Stammaktien
Stammaktien stellen den Normalfall dar. Alle Inhaber von Stammaktien werden bei der Gewinnverteilung gleich behandelt, erhalten also dieselbe Dividende.
Sie verbriefen per Definition alle Rechte und Pflichten, die das Aktiengesetz dem Aktionär einräumt. Das gilt insbesondere für Stimmrechte.
Stammaktien können Inhaberaktien oder Namensaktien sein.
Vorzugsaktien
Es handelt sich um Aktien, die dem Inhaber gegenüber dem Eigentümer von Stammaktien Vorrechte einräumen.
Die Vorrechte können sich auf die Gewinnbeteiligung und auf die Beteiligung am Liquidationserlös der Aktiengesellschaft beziehen.
Beispielsweise kann eine vorrangige Gewinnausschüttung mit einem festgelegten Prozentsatz vorgesehen sein.
Möglich ist darüber hinaus eine garantierte Dividendenausschüttung, selbst wenn andere Aktionäre leer ausgehen.
Theoretisch sind auch Vorzugsaktien in Bezug auf das Stimmrecht möglich (Mehrstimmrechtsaktien). Mehrstimmrechtsaktien sind aber nach Paragraph 12 Aktiengesetz in Deutschland nicht erlaubt.
In Deutschland werden grundsätzlich stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben. Den Inhabern steht also kein Stimmrecht zu.
Ansonsten haben sie die gleichen Rechte wie Eigentümer von Stammaktien. Mit dem Verzicht auf das Stimmrecht bezahlen die Eigentümer dieser Aktiengattung praktisch die höheren Gewinnchancen.
Vorzugsaktien können als Inhaberaktien oder als Namensaktien ausgegeben werden.
Aktienarten
Aktienarten werden nach der Übertragbarkeit, nach dem Zeitpunkt ihrer Ausgabe und nach der Art, wie der Unternehmensanteil verbrieft wird, unterschieden.
Außerdem gibt es Aktien, die bevorzugt einem bestimmten Personenkreis angeboten werden können.
Nach Übertragbarkeit
Inhaberaktien lauten auf den jeweiligen Inhaber und können deshalb leicht durch einfache Übergabe des Wertpapiers gehandelt werden. Wer die jeweilige Aktie im Depot hat, ist der Eigentümer.
Der Aktiengesellschaft ist nicht bekannt, welche natürliche oder juristische Person Eigentümer der Inhaberaktien ist.
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Hauptversammlung werden durch einen Depotauszug der Bank nachgewiesen, aus dem sich auch die Anzahl der Inhaberaktien ergibt.
In Deutschland waren Inhaberaktien lange die dominierende Aktienart. Dies hat sich in der letzten Zeit jedoch verändert. Insbesondere große Publikumsgesellschaften sind zunehmend auf Namensaktien umgestiegen.
Namensaktien lassen sich beispielsweise an den New Yorker Börsen einfacher zulassen, weil sie in den USA den Regelfall darstellen.
Bei Namensaktien werden die Aktionäre im Unternehmensbuch einzeln aufgeführt. Verzeichnet sind der Name des Aktionärs, die Adresse, das Geburtsdatum sowie die Stückzahl der Namensaktien.
Die Übertragung von Namensaktien erfolgt nicht einfach durch Einigung und Übergabe des Wertpapiers, sondern die Namensaktie muss indossiert werden.
Von vinkulierten Namensaktien spricht man, wenn die Aktiengesellschaft einer Übertragung zustimmen muss.
Nach Art des Unternehmensanteils
Unterschieden werden Nennbetragsaktien (Nennwertaktien) von Stückaktien bzw. von Quotenaktien.
Bei Nennwertaktien wird der Nennwert im Wertpapier selbst angegeben und entspricht dem Anteil am Grundkapital des Unternehmens.
Die Nennwerte aller Aktien müssen nicht gleich sein, ihre Addition muss jedoch der Höhe des Grundkapitals entsprechen.
Beispiel: das Grundkapital beträgt eine Million €. Ausgegeben werden 500 Aktien mit einem Nennwert von 1.000 € und 5.000 Aktien zu einem Nennwert von 100 €.
Stückaktien oder Quotenaktien beinhalten keinen Nennbetrag. Vielmehr verbriefen alle Aktien einen gleichen Anteil am Grundkapital.
Beispiel: Werden bei einem Grundkapital von einer Million € 1.000 Aktien ausgegeben verbrieft jede Aktie den tausendsten Teil des Grundkapitals. Das entspricht in diesem Fall einem theoretischen Nennwert von 1.000 €.
Werden hingegen nur 50 Aktien ausgegeben, entspricht eine Aktie dem fünfzigsten Teil des Grundkapitals. Bei 1 Million Grundkapital wären dies 20.000 €.
Die eigentlich richtige Bezeichnung für die in Deutschland zugelassenen Quotenaktien lautet unechte nennwertlose Stückaktie.
Denn die Aktie bezieht sich nur auf den Anteil am Grundkapital und nicht auf den Anteil an der Mitgliedschaft.
Echte Stückaktien, die sich nur auf einen Anteil an der Mitgliedschaft beziehen, wären in Deutschland unmöglich.
Sie würden voraussetzen, dass eine Aktiengesellschaft entweder über überhaupt kein Grundkapital verfügt oder über ein Grundkapital, das nicht in Aktien zerlegt ist. Beides ist in Deutschland nicht erlaubt.
Stückaktien werden im Kurszettel mit dem Zusatz o. N. gekennzeichnet. Die Abkürzung steht für "ohne Nennbetrag".
Nach dem Zeitpunkt der Ausgabe
Unterschieden werden junge Aktien von alten Aktien. Bei alten Aktien handelt es sich um Wertpapiere, die bereits an der Börse gehandelt werden oder die in der Vergangenheit auf andere Weise ausgegeben wurden.
Neue, junge Aktien können durch folgende Sachverhalte entstehen:
- Anlässlich der Neugründung einer Aktiengesellschaft.
- Durch Umwandlung einer Gesellschaft anderer Rechtsform in eine Aktiengesellschaft.
- Bei der Ausgabe zusätzlicher Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung.
- Im Rahmen eines Aktiensplits.
Junge Aktien größerer Unternehmen werden meist unter Einschaltung einer Investmentbank an ein breites Publikum ausgegeben.
Aktien für besondere Personengruppen
Manchmal werden Aktien ausgegeben, die zunächst nur für besondere Personengruppen bestimmt sind. Dazu gehören Gratisaktien im Rahmen eines Aktiensplits und Belegschaftsaktien.
Belegschaftsaktien werden Mitarbeitern von Aktiengesellschaften angeboten.
Sie können im Vergleich zu normalen Aktien besonders günstig erworben werden und sollen die Mitarbeitermotivation und die Bindung an das Unternehmen verbessern, sowie der Vermögensbildung dienen.
Belegschaftsaktien sind häufig mit gewissen Auflagen verbunden. So müssen sie von den Mitarbeitern eine vorher festgelegte Zeit gehalten werden, bevor sie veräußert werden dürfen.
Bei einem Aktiensplit wird die Anzahl existierender Aktien in einem bestimmten Verhältnis erhöht. Das kann durch eine Herabsetzung des Nennwertes geschehen oder der prozentuale Anteil am Grundkapital bei Stückaktien wird gesenkt.
Beim Aktiensplit werden die zusätzlich entstandenen Aktien dem Depot der Anleger zugebucht. Beispiel: der Nominalwert der Aktien wird halbiert.
Anleger, die bisher 100 Aktien halten, verfügen dann über 200 Aktien. Die 100 neuen Aktien werden in der Regel dem Depot automatisch zugebucht.
Das Grundkapital der Aktiengesellschaft verändert sich dadurch nicht. Gleiches gilt für den Anteil des Aktionärs am Grundkapital.
Ein Aktiensplit wird in der Regel durchgeführt, wenn die Aktie so teuer ist, dass sie an der Börse nur noch schwer gehandelt werden kann. Ein Aktiensplit verringert den Börsenpreis entsprechend.
Das Gegenstück zum Aktiensplit ist die Aktienzusammenlegung.
Sonderformen
Neben diesen gängigen Aktienarten und Aktiengattungen gibt es noch einige besondere Aktientypen.
Gratisaktien werden ausgegeben, wenn sich das gezeichnete Eigenkapital der Aktiengesellschaft beispielsweise durch Umwandlung von Rücklagen erhöht. In solchen Fällen spricht man häufig auch von Berichtigungsaktien.
Vermehrt sich das gezeichnete Kapital beispielsweise um 10 %, erhalten die Aktionäre für jeweils zehn Aktien eine zusätzliche Gratisaktie.
Die Erhöhung der Aktienzahl hat häufig einen sinkenden Kurs zur Folge. Die erste Kursnotierung nach der Ausgabe von Gratisaktien wird durch den Zusatz "Ex Berichtigungsaktie" oder "Ex BA" kenntlich gemacht.
Liegt die gedruckte Aktie noch nicht vor, können sogenannte Scheine ausgestellt werden, die wieder eingezogen werden, wenn die endgültige Aktie ausgegeben werden kann.
Verbundaktien sind Wertpapiere, die Anteile an zwei oder mehreren Gesellschaften verbriefen.
Es handelt sich dabei um steuerrechtlich eigenständige Unternehmen, die jedoch wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Meistens haben diese Unternehmen ihren Sitz (Steuersitz) in unterschiedlichen Ländern.
Beispiele für Unternehmen, bei denen Verbundaktien infrage kommen, sind sogenannte Gleichordnungskonzerne oder Muttergesellschaften mit rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaften.
In Deutschland kommen Verbundaktien praktisch nicht vor.